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Diverses

Wallis · 2024-08-20 · Deutsch VS

P2 24 49 ENTSCHEID VOM 20. AUGUST 2024 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin W _________, gesuchstellende Staatsanwältin und Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin X _________, Berufungsbeklagte sowie Y _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Brig-Glis gegen Z _________, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters (Beizug von Akten [Art. 194 StPO] aus dem Berufungsverfahren P1 24 10)

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Der Einzelrichter trifft in seiner Funktion als Verfahrensleiter die für die Durchführung des Berufungsverfahrens und der Berufungsverhandlung notwendigen Anordnungen, worunter auch die Rechtshilfe fällt (Art. 61 f., 102 Abs. 1, 388 StPO; Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).

- 3 -

E. 2 StPO). Diesbezügliche Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons (siehe Art. 194 Abs. 3 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 1 StPO verpflichtet – als Ausfluss des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) – Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Ver- fahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Bun- desgerichtsurteil 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet oder ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfü- gung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar,

E. 2.1 Zur Rechtshilfe gehört auch die Einsichtnahme in bzw. der Beizug von Akten anderer Verfahren von Verwaltungs- und/oder Gerichtsbehörden (Art. 101 Abs. 2 und 194 StPO). Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten ande- rer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs.

E. 2.2 Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht dann, wenn bei der Bekanntgabe des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder am Vermögen, im Ansehen oder in ihrer Ehre geschädigt werden oder wenn ihnen andere Schwierigkeiten entstehen. Zu den öffentlichen Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere solche aus den Bereichen des Militärs oder des Staatsschutzes zu zählen sein (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 21a zu Art. 194 StPO).

- 4 - Ein privates Interesse kann mit dem Schutz eines Fabrikationsgeheimnisses, eines Ge- schäfts-, Handels-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses – einschliesslich des Bankge- heimnisses – oder dem Schutz der Privatsphäre, insbesondere von bestimmten Perso- nen wie Minderjährigen oder Opfern, zusammenhängen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann sich ebenfalls aus dem Persönlichkeitsschutz ergeben, so insbesondere, wenn es um die Geheimhaltung von Daten aus dem Bereich der höchstpersönlichen Sphäre von Personen geht (etwa bei ärztlichen Gutachten, Tagebüchern, Akten eines Jugendstraf- verfahrens usw.). Als weiteres Beispiel eines privaten Geheimhaltungsinteresses ist das- jenige am Schutz der physischen und psychischen Integrität von Zeugen und Auskunfts- personen vor Repressalien aufgrund gemachter Aussagen zu nennen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 194 StPO).

E. 2.3 Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsin- teressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getra- gen werden kann, indem die Akten etwa nur auszugsweise herausgegeben werden, die Weisung zur vertraulichen Behandlung von einzelnen Aktenstücken herausgegeben wird oder bestimmte Passagen und Namen auf überlassenen Kopien eingeschwärzt werden (Bundesgerichtsurteil 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; DZIERZEGA ZGRAG- GEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 194 StPO).

E. 3 A., 2023, N. 6 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 194 StPO). Im Rahmen von Art. 194 Abs. 2 StPO müssen die öffentlichen und privaten Interessen ge- gen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den Informationen in der Akte, deren Einsichtnahme oder Vorlage beantragt wird, gemäss dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit abgewogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1).

E. 3.1 Die gesuchstellende Staatsanwältin begründet ihr Ersuchen um Beizug von Akten damit, dass im Rahmen des hängigen Verfahrens SAO 24 257 geltend gemacht worden sei, dass zwischen den Parteien A _________ und der Privatklägerin am 31. Oktober 2023 eine Hauptverhandlung vor Bezirksgericht B _________ stattgefunden habe. An- lässlich dieser Hauptverhandlung getätigte Aussagen würden Gegenstand des nunmehr vorliegenden Strafverfahrens bilden. Deshalb werde ersucht, der Staatsanwaltschaft sämtliche Originalakten des (damaligen) Verfahrens vor Bezirksgericht für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Privatklägerin ist mit einer Weiterleitung der Akten des Verfahrens der Hauptver- handlung aus mehreren Gründen nicht einverstanden. Sie habe bis heute keine Kenntnis vom hängigen Verfahren SAO 24 257. Zwischen A _________ und ihr sei am 31. Okto- ber 2023 kein Verfahren hängig gewesen. Die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 habe ein Verfahren zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin betroffen.

- 5 - A _________ sei nicht Partei dieses Verfahrens, weshalb auch kein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Im Verfahren zwischen der Privat- klägerin und der Beschuldigten seien keine Videos hinterlegt, der Prozess basiere auf hinterlegten Fotos. Aus den Akten des Verfahrens zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten ergebe sich, dass von Beginn an bekannt gewesen sei, dass Fotos und Videos bestehen würden. Somit sei unzutreffend, dass dies erstmals am 31. Oktober 2023 zur Sprache gekommen sei, weshalb die Antragsfrist von drei Monaten abgelaufen sei. Die Beschuldigte bringt vor, es bestünden keine gegen die Herausgabe sprechenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen. Es handle sich um Akten, welche nachweisen würden, dass die beklagte Privatklägerin sich Straftaten gegen A _________ zu schulden habe kommen lassen. A _________ sei Partei im Verfahren SAO 24 257. Eine Parteistellung von diesem im Verfahren P1 24 10 sei nicht notwendig. Der Prozessverlauf im Verfahren P1 24 10 werde nicht behindert und somit spreche nichts gegen die Edition dieser Akten an die Staatsanwaltschaft.

E. 3.2 In casu ist kein öffentliches Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, welches gegen die Herausgabe der Akten des vorliegenden Verfahrens spricht, zumal ein solches auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird. Die Privatklägerin lehnt die Herausgabe der Akten insbesondere deshalb ab, weil A _________ nicht Partei des vorliegenden Ver- fahrens sei, weshalb auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Trotz der Tatsache, dass A _________ nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, besteht seitens der gesuchstellenden Staatsanwältin ein Interesse an der Herausgabe der Akten, da anlässlich der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfah- rens getätigte Aussagen Gegenstand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und sie in ihrer Funktion als Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abklärt, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Die weiteren Einwände der Privatklägerin beziehen sich vornehmlich auf die materielle Begründetheit bzw. die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Heraus- gabe der Akten, welche jedoch von der ersuchten Behörde nicht geprüft werden können. Die Privatklägerin macht in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 ein privates Interesse weder mit dem Schutz eines Fabrikations-, Geschäfts-, Handels-, Industrie- oder Berufs- geheimnisses noch dem Schutz der Privatsphäre geltend. Zudem sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer anlässlich der Hauptverhandlung vom

31. Oktober 2023 als Auskunftsperson gemachten Aussagen in ihrer physischen und

- 6 - psychischen Integrität durch Repressalien gefährdet ist, zumal eine solche Gefährdung seitens der Privatklägerin auch nicht vorgebracht wird.

E. 3.3 Insgesamt überwiegt das Interesse der gesuchstellenden Staatsanwältin an der Ein- sicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens das private Interesse der Privatklägerin an der Geheimhaltung, welches diese ohnehin nicht ausreichend substantiiert (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes der Privatklägerin rechtfertigt es sich, der gesuchstellenden Staatsanwältin nach Rechts- kraft dieses Entscheids nur einen Auszug der Originalakten des Berufungsverfahrens P1 24 10 betreffend die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 (S. 192 bis S. 203) zuzu- stellen, da angeblich anlässlich dieser Hauptverhandlung getätigte Aussagen Gegen- stand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und Sonstiges von der gesuchstellenden Staatsanwältin nicht vorgebracht wird.

E. 4 Z _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 20. August 2024

E. 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Privatklägerin als unterliegende Partei anzusehen, da sie mit der Weiterleitung der Akten nicht einver- standen ist und offensichtlich kein Grund vorliegt, deren Herausgabe zu verweigern.

E. 4.2 Da dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand erwachsen sind, kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GTar).

E. 4.3 Die Parteientschädigung liegt vor einem Richter des Kantonsgerichts oder der Straf- kammer im Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und kann vorliegend auf Fr. 300.00 festgesetzt werden. Die Privatklägerin hat als unterliegende Partei keinen Entschädigungsanspruch und der gesuchstellenden Staats- anwältin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 300.00.

- 7 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Beizug von Akten im Sinne von Art. 194 StPO von Staatsanwältin W _________ vom 13. Mai 2024 wird teilweise gutgeheissen. 2. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vertreten durch Staatsanwältin W _________ ein Auszug der Originalakten des Berufungsverfahrens P1 24 10 (S. 192 bis S. 203) zugestellt. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P2 24 49

ENTSCHEID VOM 20. AUGUST 2024

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Lionel Seeberger, Einzelrichter; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin W _________, gesuchstellende Staatsanwältin und Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin X _________, Berufungsbeklagte sowie Y _________, Beschuldigte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, Brig-Glis gegen Z _________, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Gesuchsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker Salzmann, Naters

(Beizug von Akten [Art. 194 StPO] aus dem Berufungsverfahren P1 24 10)

- 2 - Verfahren

A. Die gesuchstellende Staatsanwältin ersuchte mit Schreiben vom 13. Mai 2024 im Rahmen des bei ihr hängigen Verfahrens SAO 24 257 gestützt auf Art. 194 StPO, der Staatsanwaltschaft sämtliche Originalakten des (damaligen) Verfahrens vor Bezirksge- richt für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen mit der Begründung, am 31. Oktober 2023 habe zwischen A _________ und der Privatklägerin vor erster Instanz eine Hauptver- handlung stattgefunden und anlässlich derselben getätigte Aussagen bildeten Gegen- stand des neuerlichen Verfahrens. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 teilte das Kantonsgericht unter anderem mit, dass es ohne gegenteiligen Bericht der Parteien innert einer Frist von fünf Tagen der Staats- anwaltschaft die Akten zustellen werde. C. Am 24. Mai 2024 reichte die Privatklägerin ihre Stellungnahme ein, in welcher sie erklärte, dass sie mit einer Weiterleitung der Akten des Verfahrens der Hauptverhand- lung nicht einverstanden sei. D. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 28. Mai 2024 wurde der gesuchstellenden Staatsanwältin und der Beschuldigten das Schreiben der Privatklägerin zugestellt und eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme eröffnet. E. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte die Beschuldigte am 25. Juni 2024 ihre Stel- lungnahme ein, worin sie ausführte, dass nichts gegen die Edition der Akten an die Staatsanwaltschaft spreche. F. Diese Stellungnahme wurde der gesuchstellenden Staatsanwältin und der Privatklä- gerin am 26. Juni 2024 zugestellt, worauf sich diese nicht mehr vernehmen liessen.

Erwägungen

1. Der Einzelrichter trifft in seiner Funktion als Verfahrensleiter die für die Durchführung des Berufungsverfahrens und der Berufungsverhandlung notwendigen Anordnungen, worunter auch die Rechtshilfe fällt (Art. 61 f., 102 Abs. 1, 388 StPO; Art. 19 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO).

- 3 -

2. Die nationale Rechtshilfe ist in den Art. 43 ff. StPO verankert und Art. 44 StPO statu- iert die Verpflichtung der Behörden zur Rechtshilfe, wenn Straftaten nach Bundesrecht in Anwendung der StPO verfolgt und beurteilt werden. 2.1 Zur Rechtshilfe gehört auch die Einsichtnahme in bzw. der Beizug von Akten anderer Verfahren von Verwaltungs- und/oder Gerichtsbehörden (Art. 101 Abs. 2 und 194 StPO). Nach Art. 194 Abs. 1 StPO ziehen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten ande- rer Verfahren bei, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist. Verwaltungs- und Gerichtsbehörden stellen ihre Akten zur Einsichtnahme zur Verfügung, wenn der Herausgabe keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (Art. 194 Abs. 2 StPO). Diesbezügliche Konflikte zwischen Behörden des gleichen Kantons entscheidet die Beschwerdeinstanz des jeweiligen Kantons (siehe Art. 194 Abs. 3 StPO; BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 1 StPO verpflichtet – als Ausfluss des Untersuchungs- grundsatzes (Art. 6 Abs. 1 StPO) – Staatsanwaltschaft und Gerichte, Akten anderer Ver- fahren beizuziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts erforderlich ist (Bun- desgerichtsurteil 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2). Die ersuchte Behörde ist nicht befugt zu prüfen, ob das Begehren um Herausgabe der Akten materiell begründet oder ob es für das betreffende Verfahren zweckmässig und notwendig ist (DONATSCH, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. A., 2020, N. 15 zu Art. 194 StPO; vgl. auch BGE 149 IV 352 E. 1.3.2). Art. 194 Abs. 2 StPO verpflichtet die ersuchten Behörden, ihre Akten für das Strafverfahren zur Einsichtnahme zur Verfü- gung zu stellen, soweit der Herausgabe keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, Basler Kommentar,

3. A., 2023, N. 6 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 19 f. zu Art. 194 StPO). Im Rahmen von Art. 194 Abs. 2 StPO müssen die öffentlichen und privaten Interessen ge- gen das Interesse der Strafbehörde am Zugang zu den Informationen in der Akte, deren Einsichtnahme oder Vorlage beantragt wird, gemäss dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit abgewogen werden (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_600/2020 vom 29. März 2021 E. 2.1). 2.2 Ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht dann, wenn bei der Bekanntgabe des Geheimnisses der Staat, seine Behörden oder deren Mitglieder am Vermögen, im Ansehen oder in ihrer Ehre geschädigt werden oder wenn ihnen andere Schwierigkeiten entstehen. Zu den öffentlichen Geheimhaltungsinteressen werden insbesondere solche aus den Bereichen des Militärs oder des Staatsschutzes zu zählen sein (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 194 StPO; DONATSCH, a.a.O., N. 21a zu Art. 194 StPO).

- 4 - Ein privates Interesse kann mit dem Schutz eines Fabrikationsgeheimnisses, eines Ge- schäfts-, Handels-, Industrie- oder Berufsgeheimnisses – einschliesslich des Bankge- heimnisses – oder dem Schutz der Privatsphäre, insbesondere von bestimmten Perso- nen wie Minderjährigen oder Opfern, zusammenhängen (vgl. Bundesgerichtsurteil 1B_268/2019 vom 25. November 2019 E. 2.1). Ein privates Geheimhaltungsinteresse kann sich ebenfalls aus dem Persönlichkeitsschutz ergeben, so insbesondere, wenn es um die Geheimhaltung von Daten aus dem Bereich der höchstpersönlichen Sphäre von Personen geht (etwa bei ärztlichen Gutachten, Tagebüchern, Akten eines Jugendstraf- verfahrens usw.). Als weiteres Beispiel eines privaten Geheimhaltungsinteresses ist das- jenige am Schutz der physischen und psychischen Integrität von Zeugen und Auskunfts- personen vor Repressalien aufgrund gemachter Aussagen zu nennen (DZIERZEGA ZGRAGGEN, a.a.O., N. 11 zu Art. 194 StPO). 2.3 Die Verweigerung der Aktenherausgabe wegen überwiegender Geheimhaltungsin- teressen ist als ultima ratio zu verstehen und stellt die Ausnahme dar. Es ist in jedem Fall zu prüfen, ob diesen Interessen nicht durch mildere Massnahmen Rechnung getra- gen werden kann, indem die Akten etwa nur auszugsweise herausgegeben werden, die Weisung zur vertraulichen Behandlung von einzelnen Aktenstücken herausgegeben wird oder bestimmte Passagen und Namen auf überlassenen Kopien eingeschwärzt werden (Bundesgerichtsurteil 1B_33/2013 vom 19. März 2013 E. 2.1; DZIERZEGA ZGRAG- GEN, a.a.O., N. 13 zu Art. 194 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Praxiskommentar, 4. A., 2023, N. 5 zu Art. 194 StPO). 3. 3.1 Die gesuchstellende Staatsanwältin begründet ihr Ersuchen um Beizug von Akten damit, dass im Rahmen des hängigen Verfahrens SAO 24 257 geltend gemacht worden sei, dass zwischen den Parteien A _________ und der Privatklägerin am 31. Oktober 2023 eine Hauptverhandlung vor Bezirksgericht B _________ stattgefunden habe. An- lässlich dieser Hauptverhandlung getätigte Aussagen würden Gegenstand des nunmehr vorliegenden Strafverfahrens bilden. Deshalb werde ersucht, der Staatsanwaltschaft sämtliche Originalakten des (damaligen) Verfahrens vor Bezirksgericht für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen. Die Privatklägerin ist mit einer Weiterleitung der Akten des Verfahrens der Hauptver- handlung aus mehreren Gründen nicht einverstanden. Sie habe bis heute keine Kenntnis vom hängigen Verfahren SAO 24 257. Zwischen A _________ und ihr sei am 31. Okto- ber 2023 kein Verfahren hängig gewesen. Die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 habe ein Verfahren zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin betroffen.

- 5 - A _________ sei nicht Partei dieses Verfahrens, weshalb auch kein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Im Verfahren zwischen der Privat- klägerin und der Beschuldigten seien keine Videos hinterlegt, der Prozess basiere auf hinterlegten Fotos. Aus den Akten des Verfahrens zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten ergebe sich, dass von Beginn an bekannt gewesen sei, dass Fotos und Videos bestehen würden. Somit sei unzutreffend, dass dies erstmals am 31. Oktober 2023 zur Sprache gekommen sei, weshalb die Antragsfrist von drei Monaten abgelaufen sei. Die Beschuldigte bringt vor, es bestünden keine gegen die Herausgabe sprechenden öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen. Es handle sich um Akten, welche nachweisen würden, dass die beklagte Privatklägerin sich Straftaten gegen A _________ zu schulden habe kommen lassen. A _________ sei Partei im Verfahren SAO 24 257. Eine Parteistellung von diesem im Verfahren P1 24 10 sei nicht notwendig. Der Prozessverlauf im Verfahren P1 24 10 werde nicht behindert und somit spreche nichts gegen die Edition dieser Akten an die Staatsanwaltschaft. 3.2 In casu ist kein öffentliches Geheimhaltungsinteresse ersichtlich, welches gegen die Herausgabe der Akten des vorliegenden Verfahrens spricht, zumal ein solches auch von keiner der Parteien geltend gemacht wird. Die Privatklägerin lehnt die Herausgabe der Akten insbesondere deshalb ab, weil A _________ nicht Partei des vorliegenden Ver- fahrens sei, weshalb auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Herausgabe der Akten bestehe. Trotz der Tatsache, dass A _________ nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist, besteht seitens der gesuchstellenden Staatsanwältin ein Interesse an der Herausgabe der Akten, da anlässlich der Hauptverhandlung des vorliegenden Verfah- rens getätigte Aussagen Gegenstand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und sie in ihrer Funktion als Staatsanwaltschaft in der Untersuchung den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abklärt, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (vgl. Art. 308 Abs. 1 StPO). Die weiteren Einwände der Privatklägerin beziehen sich vornehmlich auf die materielle Begründetheit bzw. die Zweckmässigkeit und Notwendigkeit der Heraus- gabe der Akten, welche jedoch von der ersuchten Behörde nicht geprüft werden können. Die Privatklägerin macht in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2024 ein privates Interesse weder mit dem Schutz eines Fabrikations-, Geschäfts-, Handels-, Industrie- oder Berufs- geheimnisses noch dem Schutz der Privatsphäre geltend. Zudem sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die Privatklägerin aufgrund ihrer anlässlich der Hauptverhandlung vom

31. Oktober 2023 als Auskunftsperson gemachten Aussagen in ihrer physischen und

- 6 - psychischen Integrität durch Repressalien gefährdet ist, zumal eine solche Gefährdung seitens der Privatklägerin auch nicht vorgebracht wird. 3.3 Insgesamt überwiegt das Interesse der gesuchstellenden Staatsanwältin an der Ein- sicht in die Akten des vorliegenden Verfahrens das private Interesse der Privatklägerin an der Geheimhaltung, welches diese ohnehin nicht ausreichend substantiiert (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1B_194/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2.2). Im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsschutzes der Privatklägerin rechtfertigt es sich, der gesuchstellenden Staatsanwältin nach Rechts- kraft dieses Entscheids nur einen Auszug der Originalakten des Berufungsverfahrens P1 24 10 betreffend die Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2023 (S. 192 bis S. 203) zuzu- stellen, da angeblich anlässlich dieser Hauptverhandlung getätigte Aussagen Gegen- stand des Verfahrens SAO 24 257 bilden sollen und Sonstiges von der gesuchstellenden Staatsanwältin nicht vorgebracht wird.

4. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Sie kann diese Festlegung in Zwischenentscheiden vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Privatklägerin als unterliegende Partei anzusehen, da sie mit der Weiterleitung der Akten nicht einver- standen ist und offensichtlich kein Grund vorliegt, deren Herausgabe zu verweigern. 4.2 Da dem Kantonsgericht keine Auslagen und nur ein geringer Aufwand erwachsen sind, kann ausnahmsweise auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GTar). 4.3 Die Parteientschädigung liegt vor einem Richter des Kantonsgerichts oder der Straf- kammer im Beschwerdeverfahren zwischen Fr. 300.00 und Fr. 2'200.00 (Art. 36 lit. k GTar) und kann vorliegend auf Fr. 300.00 festgesetzt werden. Die Privatklägerin hat als unterliegende Partei keinen Entschädigungsanspruch und der gesuchstellenden Staats- anwältin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Die Beschuldigte hat gegenüber der Privatklägerin einen Anspruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 300.00.

- 7 - Das Kantonsgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Beizug von Akten im Sinne von Art. 194 StPO von Staatsanwältin W _________ vom 13. Mai 2024 wird teilweise gutgeheissen. 2. Nach Rechtskraft dieses Entscheids wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Wal- lis, Amt der Region Oberwallis, Brig-Glis, vertreten durch Staatsanwältin W _________ ein Auszug der Originalakten des Berufungsverfahrens P1 24 10 (S. 192 bis S. 203) zugestellt. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4. Z _________ bezahlt Y _________ eine Parteientschädigung von Fr. 300.00. Sitten, 20. August 2024